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Freistellung zum Zwecke der Jugendarbeit

Das Gesetz zur Freistellung von Arbeitnehmern für Zwecke der Jugendarbeit legt fest, dass ehrenamtliche Jugendleiter, die das 16. Lebensjahr vollendet haben und in einem Arbeits- oder Ausbildungs-verhältnis stehen, gegenüber dem Arbeitgeber nach Maßgabe dieses Gesetzes Anspruch auf Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit haben.

Die Freistellung müsst ihr bei der BDKJ Diözesanstelle beantragen. Das passende Formular für die Beantragung einer "Freistellung für Zwecke der Jugendarbeit" - besser bekannt auch als Sonderurlaub - könnt ihr euch hier samt der Richlinien dazu (im selben Dokument) herunterladen:
https://www.eja-muenchen.de/ehrenamt/freistellung-fuer-jugendarbeit 

Bei Fragen wendet euch bitte direkt an die BDKJ Diözesanstelle:
089/4 80 92 - 23 10 oder info@bdkj.org